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S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerforum Magstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Magstadt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein "Bürgerforum Magstadt" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen in Magstadt, verwirklicht. Besonders wird der Verein im Rahmen des Vereinszwecks die Vorstellungen seiner Mitglieder bei der Entwicklung von Verkehrskonzepten und der Gemeindeentwicklung im Rahmen des Gemeindeentwicklungsplans einbringen. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit staatlichen und öffentlichen Stellen und Organen sowie anderer geeigneter Institutionen, Körperschaften und Behörden vorgesehen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

6. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und in unbescholtenem Ruf stehende Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

3. Die Mitgliedschaft wird nach Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand mit Zahlung des Mitgliedbeitrags wirksam.

4. Minderjährige Personen können mit Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/Vertreter in den Verein aufgenommen werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann bis zum

30. September eines jeden Jahres zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands unter Beteiligung von 2/3 seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) durch unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

d) Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu dem Ausschluss zu geben.

e) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

f) Die Bekanntgabe des Ausschlusses an das betroffene Mitglied erfolgt durch einfachen Brief.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Erreichung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht, sollen sich aber an den Vereinsaktivitäten beteiligen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die gemeinsamen Aktionen durch seine Mitarbeit in geeigneter Form zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

1. Alle Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung beschlossen Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Der Vorstand kann die Zahlungsform (Überweisung, Bankeinzug, Barzahlung) festlegen. In besonderen Fällen kann der Vorstand in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

2. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

3. Minderjährige, Studenten und Auszubildende sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Voraussetzungen hierfür sind auf Verlangen nachzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, d.h. er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Kassierer/-in) und bis zu drei Beisitzern. Die Position des ständigen Schriftführers entfällt. Die Funktion des Schriftführers wird künftig je nach Erfordernis während der Vorstandssitzung oder einer anderen Aufgabenverteilung (Analysen, Ausarbeitungen, Publikationen, Steuerangelegenheiten, Schriftverkehr, Protokollführung) vom Leiter der Vorstandssitzung oder vom 1. oder 2. Vorstand mit dem Betroffenen abgesprochen. Für diese Aufgabe kommt nur ein Mitglied aus dem Vorstand in Betracht.

3. Der erste oder der zweite Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

7. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

a) einen Verwaltungs- und Finanzausschuss

b) einen Aktionsausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Umwandlung einer ruhenden Mitgliedschaften in eine reguläre Mitgliedschaft nach fristgerechtem Einspruch gemäß § 4, Ziffer 3e. Wird keine Abstimmungsmehrheit erzielt, ist das betreffende Mitglied aus dem Verein endgültig ausgeschieden.

d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

g) die Wahl der Kassenprüfer.

Die Abstimmungen erfolgen, mit Ausnahme der Wahl des ersten und zweiten Vorstandsvorsitzenden die geheim erfolgt, grundsätzlich offen durch Handzeichen.

2. Bei Bedarf ist vom ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstandsvorsitzenden, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für Anträge oder Tagesordnungspunkte, welche eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben, ist jeweils eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Der erste Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorstandsvorsitzende, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der erste Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorstandsvorsitzende, verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, falls diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der jeweils anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der erste oder zweite Vorsitzende des Vorstands mit einem Beisitzer oder dem Schriftführer oder dem Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung (§2, Ziff.1 und 2).

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Haftpflicht

Für die bei Vereinsaktivitäten entstehenden Schäden aller Art und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

2016