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Rechtsquellen:

FStrG § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c
BlmSchG §§ 41,47 Abs. 6
BlmSchG a.F. § 47 a Abs. 4
16. BlmSchV §§ 1, 2 Abs. 1, Anlage 1 zu § 3

Stichworte:

Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung; erheblicher baulicher Eingriff; Kausalität; konzeptioneller Zusammenhang; Gesamtkonzept; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Lärmminderungsplan.

Leitsatz:

Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder wahrend des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BlmSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.

Urteil des 9. Senats vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 9 A 28.04

Verkündet
am 23. November 2005
Jakob
als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache