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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Böblingen

Entscheidung des Landratsamtes Böblingen über den Antrag der Firma Natursteinwerke im Nordschwarzwald NSN GmbH & Co. KG, Brettener Str. 80 in 75417 Mühlacker auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach §§ 4, 6, 10, 13 und 16 BlmSchG i.V.m. Ziffer 2.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) zur Erweiterung des bestehenden Steinbruchs im Gewann "Breitlaub" auf der Gemarkung Renningen.

Die Firma Natursteinwerke im Nordschwarzwald NSN GmbH & Co. KG betreibt auf der Gemarkung Renningen/Magstadt einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalk unter Sprengstoffmitteleinsatz. Die erteilte Genehmigung umfasst die Erweiterung der Abbaufläche um insgesamt 20,5 Hektar im Anschluss an den Genehmigungsbestand sowie die Rekultivierung der Fläche. Bei einer Laufzeit von rund 27 Jahren sollen jährlich ca. 450.000 m3 verwertbarer Kalkstein abgebaut werden.

Das Verfahren wurde nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Das Landratsamt Böblingen macht den verfügenden Teil der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Bundesimmissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt:

Änderungsgenehmigung vom 16.02.2012 nach Bundesimmissionsschutzgesetz

Auf den Antrag vom 15.08.2011 ergeht folgende Entscheidung:

1. Gemäß der §§ 4; 6; 10; 13 und 16 BlmSchG in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) wird die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt, den bestehenden Steinbruch auf der Gemarkung Magstadt und Renningen um 20,5 ha zu erweitern.

Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung umfasst nach § 13 BlmSchG auch die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) sowie die baurechtliche Genehmigung nach § 49 Landesbauordnung (LBO).

2. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen in Stuttgart - Bad Cannstatt und Stuttgart - Berg vom 11.06.2002 die Befreiung von dem Verbot des dauerhaften Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und Ableitens von Grundwasser aus dem oberen Muschelkalk erteilt. Die entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 01.07.2009 erfolgende Entnahme von Grundwasser aus dem Oberen Muschelkalk in der neuen Abbaufläche wird bis auf eine Höhe von 417 mNN begrenzt. Gemäß § 13 BlmSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere, eine Anlage betreffende Entscheidungen, also auch Befreiung nach § 110 und 110a Wassergesetz (WG) mit ein.

3. Gemäß § 13 BlmSchG sind die Nebenbestimmungen der Körperschaftsforstdirektion Tübingen Bestand!eil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Die befristete Waldumwandlungsgenehmigung nach § 11 Landeswaldgesetz (LWaldG) für die erste Abbaustufe wird von der Körperschaftsforstdirektion Tübingen nach Vorlage der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung erteilt.

4. Die Genehmigung wird mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt. Insbesondere behält sich die Genehmigungsbehörde vor, die Rekultivierung des Steinbruches abweichend zu verfügen.

5. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) wird angeordnet. Für den Fall eines Erfolges eines Rechtsbehelfs ist der frühere Zustand des Geländes in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde wiederherzustellen.

6. Die Steinbrucherweiterung und die Rekultivierung sind, soweit nicht im Folgenden abweichende Feststellungen getroffen werden, entsprechend der Antragsunterlagen mit Genehmigungsvermerk vom 16.02.2012 und den Genehmigungen vom 13.12.1993, 08.12.1994, 19.04.2001 und 20.03.2009 durchzuführen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, gewahrt.

Auslegung der Unterlagen:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält neben dem verfügenden Teil Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen. Eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsbescheides liegt. in der Zeit vom 05.03.2012 bis einschließlich 19.03.2012 während der Dienststunden im Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, Landwirtschaft- und Naturschutz, 2. Stock vor dem Zimmer A 231 sowie bei der Stadtverwaltung Renningen, Rathaus, Hauptstraße 1, 71272 Renningen, Dachgeschoß, vor dem Zimmer 206/207 zur Einsichtnahme aus. Ebenso ist die Einsichtnahme während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Magstadt, Marktplatz 1, 71106 Magstadt, 1 OG / Flur möglich.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Der Bescheid und seine Begründung können nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landratsamt Böblingen, Landwirtschaft- und Naturschutz angefordert werden.

Böblingen, den 16.02.2012

Landratsamt Böblingen

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