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Erörterungsverhandlung 07.02.2007- Protokoll

Magstadter Mitteilungsblatt Nr. 4 vom 26. Januar 2007
Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart
Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren nach § 37 StrG für den Neubau der L 1189 Ortsumfahrung Magstadt am Mittwoch, 7. Februar in der Festhalle Magstadt.

Die gegen die ausgelegten Pläne rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägem öffentlicher Belange werden gemäß § 73 Abs. 6 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in einer Erörterungsverhandlung am Mittwoch, 7. Februar, um 9.00 Uhr, in der Festhalle Magstadt, Alte Stuttgarter Straße 66, Magstadt erörtert (Einlass ist um 8.30 Uhr). Falls die Erörterungsverhandlung am Mittwoch, 7. Februar 2007 noch nicht abgeschlossen sein sollte, steht der Donnerstag, 8. Februar 2007, ab 9.00 Uhr, als zusätzlicher Verhandlungstag zur Verfügung. Die Erörterungsverhandlung wird bei Bedarf an diesem Tag in der Festhalle Magstadt, Alte Stuttgarter Straße 66, 71106 Magstadt, ab 9.00 Uhr, fortgesetzt.

Die Erörterungsverhandlung gliedert sich grundsätzlich nach Sachthemen. Einwendungen von Privatpersonen werden beim jeweiligen Sachthema behandelt.
Es ist vorgesehen, die wichtigsten Themenbereiche in folgender Reihenfolge zu erörtern (Tagesordnung):
1. Einführung
2. Verfahrensrechtliche Fragen
3. Erläuterung des Vorhabens 9. Wasser, Boden
4. Planrechtfertigung
5. Trassenauswahl, Verkehr
6. Immissionsschutz 12. Sonstiges (insb. Lärm, Luft und Klima)
7. Landwirtschaft, Eigentum
8. Natur und Landschaft
9. Wasser, Boden
10. Raumordnung, Kommunale Belange
11. Belange von Leitungsträgem
12. Sonstiges (insb. Lärm, Luft und Klima)

Die Anhörungsbehörde weist darauf hin, dass die oben genannte Tagesordnung nicht verbindlich ist. Änderungen bleiben für den Fall vorbehalten, dass eine sachgemäße Fortführung der Verhandlung dies erfordern sollte. Falls erforderlich, wird die Verhandlung am Donnerstag, 08. Februar 2007, um 9.00 Uhr, fortgesetzt. Die einzelnen Einwender werden nicht mehr gesondert zu dieser Erörterungsverhandlung geladen. Da mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären, wird die persönliche Benachrichtigung der Einwender durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt (§ 73 Abs. 6 Sätze 4 und 5 LVwVfG). Die Teilnahme an der Verhandlung ist jedem vom Plan Betroffenen freigestellt. Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Bei Ausbleiben eines Betroffenen kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Sind mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Anhörungsbehörde weist darauf hin, dass über die Entschädigungsansprüche in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden wird. Die Entschädigung selbst wird in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.

Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
Die Erörterungsverhandlung ist - abgesehen von den zur Umweltverträglichkeitsprüfung gehörenden Sachthemen (§ 9 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz) - an sich nicht öffentlich gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit §68 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Es kann öffentlich verhandelt werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. Ein Beteiligter kann gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 4 LVwVfG verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er em berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen und sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geltend macht.

Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
gez. Michael Janouschek